AGB

    Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

    Stand 1. Februar 2021

    1. Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    1.1    Unsere Verkaufs - und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner. Von unseren Verkaufs - und Lieferbedingungen-abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Allgemeinen Verkaufs - und Lieferbedin-gungen gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Per-son öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

    1.2    Änderungen unserer Verkaufs - und Lieferbedingungenwerden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schrift-lich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden wir bei der Bekanntgabe besonders hinwei-sen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung an uns absenden.


    2. Zustandekommen des Vertrages
    Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbe-stätigung annehmen oder dadurch, dass dem Vertragspartner innerhalb dieser Frist die be-stellte Ware zugesandt wird. Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforde-rung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung zu tätigen.

    3. Preise, Verpackungen
    3.1    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und Fracht. Unsere Preise sind Netto-Preise. Die jeweili-ge gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet.

    3.2    Uns bleibt vorbehalten, bei Verträgen, bei denen der Zeitraum zwischen Vertrags-schluss und Liefertermin (Lieferfrist) mehr als 4 Monate beträgt, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerun-gen zu erhöhen.

    3.3    Verpackungs- und Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Leihpaletten bleiben unser Eigentum und sind mit der nächsten Lieferung in einwandfreiem Zustand zurückzuschicken. Die Rückgabe gleichwertiger und gleichartiger Paletten ist zuläs-sig. Erfolgt die Rücksendung nicht binnen eines Monats nach Lieferung, stellen wir die Selbst-kosten in Rechnung.

    3.4    Der Vertragspartner ist berechtigt, Transportverpackungen unserer Lieferungen an unseren Geschäftssitz zurückzugeben. Die Verpackungen müssen sauber, frei von Fremd-stoffen und nach Stoffen sortiert sein. Anderenfalls sind wir berechtigt, dem Vertragspartner die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu berechnen.


    4. Zahlung
    Unsere Forderungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Lieferung ohne Abzug zu bezahlen. Maßgebend ist der rechtzeitige Zahlungseingang in-nerhalb der Frist bei uns. Wie sind jedoch, auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehun-gen, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzufüh-ren. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.


    5. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung
    Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß Ziffer 10 dieser Allgemeinen Ver-kaufs- und Lieferbedingungen unberührt.


    6. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferverzug

    6.1    Der voraussichtliche Liefertermin wird individuell vereinbart und ergibt sich aus unse-rer Auftragsbestätigung. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Vertragspartner von ihm zu beschaffende Dokumente, Unterlagen, Materialien o.ä., die für die Auftragsbearbeitung erforderlich sind, nicht rechtzeitig beibringt.
    6.2    Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware zum Lie-fertermin unser Haus verlässt.6.3    Wir können angemessene und zumutbare Teillieferungen vornehmen und gesondert abrechnen, es sei denn, es ist ein besonderes Interesse des Vertragspartners an einer Ge-samtlieferung erkennbar.

    6.4    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt oder bei Transport durch eigene Mitarbeiter bei Übergabe an diese und Verlassen unseres Hauses auf den Vertragspartner über. Das gilt auch dann, wenn wir die Versendungskosten tragen.

    6.5    Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unsere Ansprüche infolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet werden, können wir Vorkas-se/Vorausleistung verlangen, wenn uns der Vertragspartner nicht hinreichend Sicherheit leis-tet.

    6.6    Sollten wir mit der Lieferung in Verzug geraten, hat uns der Vertragspartner zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen; die Frist muss mindestens 14 Tage betragen. Erst nach erfolglosem Verstreichen dieser Nachfrist ist der Vertragspartner berech-tigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

    6.7    Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung der Leistung und Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind auf den Auftragswert beschränkt. Das gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Ver-tragspartners ist mit dem Vorstehenden nicht verbunden.

    6.8    Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung unseres Vertragspartners oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, sind wir berechtigt, ein pauschales Lagergeld in Höhe von 2 % des Netto-Warenwertes für jeden angefangenen Monat, höchstens jedoch in Höhe von 10 % des Netto-Auftragswerts zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder nur geringere Kosten entstanden sind; das pauschale Lagergeld ermäßigt sich dann entsprechend. Uns bleibt der Nachweis höherer Kosten oder eines grö-ßeren Schadens vorbehalten.


    7. Auslandslieferungen

    Für Auslandslieferungen gilt zusätzlich folgendes:
    7.1    Unsere Preisangebote verstehen sich exklusiv der Gebühren und Kosten für die Be-sorgung und Beglaubigung von Ursprungszeugnissen, Konsulatsfaktoren, Genehmigungen und dergleichen. Diese Gebühren und Kosten gehen stets zu Lasten des Käufers, es sei denn, es wurde eine anderweitige Vereinbarung getroffen.7.2    Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich, sofern dies durch Ausfuhrformalitäten be-dingt ist.

    7.3    Die Zahlung hat in EUR zu erfolgen. Ausländische Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.

    7.4    Soweit der Vertragspartner Akkreditive nicht in der vereinbarten Frist eröffnet, haben wir ein Rücktrittsrecht, ohne dass es einer besonderen Nachfristsetzung bedarf.


    8. Höhere Gewalt, Vorbehalt der Selbstbelieferung
    8.1    Fälle höherer Gewalt entbinden uns bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfül-lung unserer Leistungspflicht. Lieferfristen verlängern, Liefertermine verschieben sich für die Dauer der höheren Gewalt. Dies gilt nicht, wenn wir das Leistungshindernis zu vertreten ha-ben, wir haben die höhere Gewalt allerdings auch dann nicht zu vertreten, wenn sie zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem wir uns bereits in Verzug befinden. Die Unmöglichkeit einer genügen-den Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, die Unmöglichkeit der Beschaffung von Trans-portmitteln, Streiks und Aussperrungen sind einem Fall höherer Gewalt gleichgestellt. Wir werden den Vertragspartner unverzüglich von dem Eintritt der höheren Gewalt und der Ver-längerung der Lieferfrist oder der Verschiebung des Liefertermins unterrichten.

    8.2    Dauert das Leistungshindernis nach Ziff. 8.1 länger als sechs Wochen, können sowohl wir als auch der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten; der Vertragspartner kann bereits vorher vom Vertrag zurücktreten, wenn die spätere Leistung für ihn ohne Interesse wäre.


    9. Eigentumsvorbehalt

    9.1    Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Ge-schäftsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartner, gleich aus welchem Rechtsgrund, beglichen sind. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den je-weiligen Saldo. In der Rücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind jedoch berechtigt, die Waren bei einem Zahlungsverzug des Bestellers zurückzunehmen. Die Ware wird gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rück-nahmekosten. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Diebstahl zu ver-sichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten.
    9.2    Der Vertragspartner darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverar-beiten oder unter Vereinbarung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehaltswei-terveräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Die Verarbeitungs- und Veräu-ßerungsbefugnis des Vertragspartners erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen die mit uns geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Über-schuldung, Anmeldung eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Verän-derung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheiten führen kann. Der Vertragspartner hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrich-tigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.9.3    Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen (§ 950 BGB). Falls der Vertragspartner gleichzeitig für uns und andere Lieferanten verarbeitet, steht uns das Miteigentum entsprechend § 947 f. BGB zu. Verbindet oder vermischt der Vertragspartner unsere Sachen mit einer Sache, die in seinem Eigentum steht, in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, übereignet der Besteller uns bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht. Unser Miteigentumsanteil bleibt im Besitz des Ver-tragspartners, der die Sache für uns verwahrt.

    9.4    Der Vertragspartner tritt uns die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderun-gen und Nebenrechte entsprechend unserem Eigentumsanteil ab. Er ist nicht berechtigt, ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Teilweise Zahlungen des Kunden des Vertragspartners an den Vertragspartner gelten als zunächst auf andere Forderungen des Vertragspartners ange rechnet und erst nach deren vollständiger Tilgung als auf unsere angerechnet. Der Vertrags-partner ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Diese Befugnis erlischt in den in 9.2 bezeichneten Fällen. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Kunden des Vertragspartners aufzudecken. Der Vertragspartner ist dann zur Mitwirkung beim Einzug der Forderung verpflichtet.

    9.5    Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Vertragspartners die uns nach den vorste-henden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.

    9.6    Für Auslandslieferungen gilt zusätzlich folgendes: Soweit das Recht eines anderen Staates den Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, uns als Verkäufer aber gestattet, andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei solchen Maßnahmen unsererseits mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungs-rechts am Liefergegenstand treffen wollen.


    10. Haftung bei Mängeln
    10.1    Ist der Vertragspartner Kaufmann, gilt für die Rügeobliegenheit § 377 HGB. Ist der Ver-tragspartner kein Kaufmann, gilt was folgt: Offensichtliche Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen seit Erhalt der Lieferung/Leistung anzuzei-gen. Die rechtzeitige Absendung der Anzeige wahrt die Frist, wenn uns die Anzeige später zugeht. Erfolgt die Anzeige nicht oder nicht fristgerecht, gilt die Ware/Leistung als genehmigt.

    10.2    Im Falle eines Sachmangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Der Ver-tragspartner ist verpflichtet, uns im Falle der Nacherfüllung eine detaillierte schriftliche Be-schreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Wir sind im Falle der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Schlägt die Nacher-füllung fehl oder ist sie für den Vertragspartner unzumutbar, kann er vom Vertrag zurücktre-ten oder die Vergütung mindern.

    10.3  Weist unsere Leistung Sachmängel auf, haften wir auf Schadensersatz nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wir eine Garantie übernommen haben, Ziffer 11 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bleibt unberührt. Das Recht des Vertragspartners, bei Vorliegen eines Sachmangels vom Vertrag zurückzutreten, zu min-dern oder Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, bleibt unberührt.

    10.4    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Sache oder, soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist, mit Abnahme der Leistung. Das gilt nicht bei einem Bauwerk oder einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit ver-ursacht hat. § 445b BGB bleibt unberührt.

    10.5    Bei Verträgen über die Lieferung gebrauchter Sachen durch uns, ist die Gewährleis-tung für Sachmängel ausgeschlossen.


    11. Haftung
    Unsere Haftung aus jedem Rechtsgrund beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässig-keit. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflich-ten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Produkthaftung und andere zwingende Rechtsvorschriften und soweit zumutbarer und üblicher Versicherungsschutz reicht. Unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit beschränkt sich im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalspflichten) auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Weitergehende Haftungsbeschränkungen in unseren Allgemeinen Verkaufs - und Lieferbedingungen bleiben unberührt.


    12. Schutzrechte, Geheimhaltung
    12.1    Wir behalten uns an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlä-gen, Angeboten, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art– auch in elektronischer Form – Eigentums - und Urheberrechte vor. Derartige Informatio-nen dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige, schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Erhält der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung derartige Informationen, ist er zur kostenfreien Rücksendung an uns verpflichtet, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

    12.2    Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Um-ständen ergibt, nur mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Als Dritte im Sinne dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zählen auch mit dem Vertragspartner verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG.


    13. Schlussbestimmungen
    13.1    Für diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartner gilt deutsches Recht. Deutsches materielles und for-melles Recht ist auch dann anwendbar, wenn das deutsche Recht die Anwendbarkeit auslän-dischen Rechts vorsieht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

    13.2    Ist der Vertragspartner Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Karlsruhe. Entsprechendes gilt, wenn der Vertragspartner Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind je-doch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung nach die-sen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder einer vorrangigen Individualvereinba-rung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. Vorrangige ge-setzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.